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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu
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Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden
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sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt
und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01.01.2012
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Iconic erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich
auf
Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil
sämtlicher
mit Iconic geschlossener Verträge sind und werden. Einkaufs-
und
Geschäftsbedingungen des Kunden sind, auch ohne dass ihnen
ausdrücklich
widersprochen wird, nur dann verbindlich, wenn sie für den
jeweiligen Vertrag von
Iconic schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Angebote
1. Iconic ist längstens 30 Tage an ein Angebot gebunden.
2. Iconic behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und
sonstige
gewerbliche und nicht gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen
audio- und audiovisuellen
Produktionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen
vor. Sämtliche vorbezeichneten Produktionen, Unterlagen und
Gegenstände dürfen
Dritten nicht zugängig gemacht werden und ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von
Iconic nicht anderweitig genutzt werden.
§ 3 Leistungen von Iconic
1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Auftragsgegenstands
und
Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Leistungen für Text-, Bild- oder Tonmaterial, von Software, von
gewerblichen und
nicht-gewerblichen Schutzrechten, die Datenerfassung und die
Übermittlung von
Arbeitsergebnissen an Provider sind nicht im Leistungsumfang
enthalten, wenn nicht
ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Soweit Iconic diese
zusätzlichen
Leistungen erbringt, sind diese vom Kunden neben der vereinbarten
Vergütung zusätzlich
zu vergüten.
3. Iconic ist zur Be- und Verarbeitung der vom Kunden zu
liefernden
Daten (Texte, stehende und bewegte Bilder, Töne) nur verpflichtet,
soweit diese den
vereinbarten Anforderungen entsprechen.
§ 4 Leistungsfristen
1. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn vom Kunden zu
liefernde Unterlagen
oder Freigaben oder eine vereinbarte Anzahlung eingegangen sind.
2. Wird die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen durch von DE
FALCON
nicht zu vertretende Umstände verhindert, auch wenn dies
Vorlieferanten oder
Subunternehmer von Iconic betrifft, verlängert sich die Frist
um die
Dauer der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 8
Wochen an, kann jede
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
3. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Teil- oder
Abschlagsrechnungen im
Verzug oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche
Verschlechterung in seinen
Vermögensverhältnissen ein, ist Iconic berechtigt, die weitere
Bearbeitung
des Auftrags einzustellen, bis Zahlung oder Sicherstellung der
Zahlung erfolgt ist.
§ 5 Abnahme, Anzeige von Mängeln
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Iconic binnen
8
Kalendertagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen.
Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Kunde die von
Iconic
erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne
ausdrückliche Erklärung des
Kunden als Abnahme.
2. Offenkundige Mängel sind Iconic innerhalb der von Abs. 1
bestimmten
Frist von 8 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist
Iconic
nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Der Kunde hat Iconic die
Fehleranalyse und die Beseitigung eines Mangels zu ermöglichen.
3. Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat
der Kunde alle ihm
zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines
solchen Schadens zu
treffen und im Übrigen Iconic unverzüglich zu informieren.
§ 6 Preise, Zahlungen
1. Wurde für Arbeiten keine ausdrückliche Preisvereinbarung
getroffen, gelten die Preise
der jeweiligen Preisliste von Iconic.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht
eingeschlossen. Sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert
ausgewiesen. Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum zu
zahlen.
3. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Iconic zu
vertreten sind,
nicht ausgeführt, so kann Iconic – ohne dass es eines
Schadensnachweises
bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten
Honorars berechnen.
Wird ein angefangener Auftrag aus von Iconic nicht zu
vertretenden
Gründen nicht fertig gestellt, so steht Iconic das volle
Honorar zu. Als
angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten
Leistung von
Iconic begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
offen, ein
Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
Die Kosten einer
Vorproduktion betragen grundsätzlich 50%. Diese werden nicht zur
Angebotssumme
addiert, sondern stellen lediglich einen Sockelbetrag dar, falls
sich der Auftraggeber und
Iconic nicht einig werden.
4. Iconic ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages
erforderlichen
Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine
weitergehende Haftung
für Erfüllungsgehilfen übernimmt Iconic nicht.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist DE
FALCON
gegenüber nur mit einer unbestrittenen oder mit einer
rechtskräftig festgestellten
Forderung statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen
Gegenansprüchen,
die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist
ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde hat Iconic unverzüglich über den Wechsel der
Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie die
Beantragung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
2. Vom Kunden zur Verfügung zu stellende Daten sind an Iconic
in für
Iconic weiterverarbeitungsfähigen Formaten zu liefern, die
zuvor mit
Iconic einvernehmlich abgestimmt werden.
3. Die inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Kunden
bereitzustellenden Daten
ist Sache des Kunden. Der Kunde hat die von Iconic be- oder
verarbeiteten
Daten vor ihrer entgültigen Verwendung auf Anforderung von DE
FALCON zu
prüfen und zu genehmigen.
4. Der Kunde versichert hinsichtlich der von ihm zur Verfügung zu
stellenden Unterlagen
und Daten, dass er insoweit über alle Bearbeitungs-, Nutzungs-,
Verwertungs- und
sonstigen Rechte verfügt, die zur Erbringung der Iconic
obliegenden
Leistungen erforderlich sind.
5. Der Kunde hat allen Schaden zu ersetzen, der Iconic dadurch
entsteht,
dass der vom Kunden vorgegebene und gewünschte Inhalt der von DE
FALCON
zu erbringenden Leistung gegen Recht und Gesetz oder gegen die
guten Sitten verstößt
oder Rechte Dritter verletzt, soweit Iconic diesen Verstoß bei
der ihr
zumutbaren Prüfung nicht erkennen musste.
§ 8 Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche von oder im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Iconic bekannt
gewordenen
oder überlassenen Informationen und Unterlagen als vertraulich.
§ 9 Urheber- und Leistungsschutzrechte
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt Iconic
dem
Kunden an den Produktionen, Unterlagen und sonstigen
Arbeitsergebnissen ein nicht
ausschließliches Nutzungsrecht für den Kunden ein. Zur Nutzung für
andere Zwecke
bedarf der Kunde der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DE
FALCON.
Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte sowie die Einräumung
auf Dritte
sowie die Einräumung von Unterlizenzen ist ohne vorherige
schriftliche Zustimmung
von Iconic nicht gestattet. Entsprechendes gilt für die
Weitergabe von
Produktionen, Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen.
2. Bei der Verwendung seines Werkes hat Iconic Anspruch, in
branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden
(Beschriftung sämtlicher
Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor- oder Abspann bei
Bildtonträgern u.ä.).
Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an Iconic
nicht
berechtigt, die von Iconic angegebene Werkbezeichnung bzw. den
vom
Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion
zu verändern. Der
Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte
Vervielfältigung
und Verbreitung der Komposition alle anfallenden gesetzlichen oder
vertraglichen
Urheberrechtsverbindlichkeiten.
3. Zur Nutzung der Arbeitsergebnisse von Iconic oder der von
Iconic beschafften Nutzungsrechte ist der Kunde erst
berechtigt, wenn er
die Forderungen von Iconic aus dem zugrundeliegenden Vertrag
vollständig
beglichen hat.
§ 10 Haftung von Iconic
Die Haftung von Iconic für die Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen, soweit Iconic
nur leichte
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird eine vertragswesentliche
Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so ist die Haftung von Iconic auf den voraussehbaren
Schaden
begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche
aus Verschulden
bei Vertragsschluss. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften
bleibt unberührt.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
des Verkäufers oder
Garantieübernahmen. Iconic gewährleistet, dass die
Vertragsprodukte
nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehört,
behaftet sind. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass
es nach dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software und
Hardware unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die technischen Daten,
Produktinformationen
und Beschreibungen stellen allein keine Zusicherung von
Eigenschaften dar.
Eine Zusicherung von Eigenschaften besteht nur, wenn diese
ausdrücklich von
Iconic schriftlich bestätigt wurden. Von der Gewährleistung
ausgeschlossen
sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf
unsachgemäßen
Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden /
Betrieb mit falscher
Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete
Stromquellen / Brand,
Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen /
Feuchtigkeit aller Art/ falsche
oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder
Verarbeitungsdaten sowie jeglicher
Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, das diese
Umstände nicht ursächlich
für die gerügten Mängel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner,
wenn Serien-Nummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich
gemacht werden.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der
Käufer die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist,
zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige
zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware
als genehmigt, es sei
denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar
war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei
Fehlschlagen der
Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus
einer
Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des
Verkäufers.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der
Kaufsache.
§ 12 Beschränkung der Gewährleistung
(1) Ist der Kauf von Produkten für beide Teile ein Handelsgeschäft
(B2B), so beschränkt
sich die Gewährleistung auf 12 Monate.
§ 13 Unterlagen und Daten des Kunden
1. Iconic wird vom Kunden überlassene Unterlagen und Daten mit
in
eigenen Dingen üblicher Sorgfalt verwahren. Die Versicherung
solcher Unterlagen oder
Daten ist Sache des Kunden.
2. Unterlagen und Daten des Kunden wird Iconic für die Dauer
von 3
Monaten ab Abnahme und/oder Vertragsbeendigung aufbewahren
und/oder gespeichert
halten. Nach Ablauf dieser Frist ist Iconic zur Vernichtung der
Unterlagen
und Datenträger und/oder zur Löschung von Daten berechtigt, wenn
nicht der Kunde
zuvor ihre Rückgabe verlangt hat.
§ 14 Sonstiges
1. Erfüllungsort ist der Sitz von Iconic.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder
diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Auf das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
4. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner vertraglicher
Bestimmungen berührt
nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Im Falle der
Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einer Bestimmung sind die Parteien
verpflichtet, diese durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck in gesetzlich
zulässiger Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt.
5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist
der Sitz von Iconic. Iconic ist berechtigt, auch an jedem
anderen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand zu klagen